Preise

Unsere Preise

TARIFE ZUR GEBÜHRENORDNUNG (gültig ab 01.09.2023)        
Unterrichtsart Dauer jährlich monatlich      
             
Grundstufe (neue Gebühren ab 01.09.2023)          
Eltern-Kind-Musizieren (30 Min.) 252 € 21 €      
(EKIMU)            
             
Musik-Kurs für Kinder (MuKuki) (45 Min.) 348 € 29 €      
             
Bongo (45 Min.) 348 € 29 €      
Kreativer Tanz (45 Min.) 348 € 29 €      
             
Instrumental- u. Vokalunterricht            
             
Einzelunterricht Hauptfach (30 Min.) 1.008 € 84 €      
Einzelunterricht Hauptfach (45 Min.) 1.356 € 113 €      
Einzelunterricht Hauptfach (60 Min.) 1.896 € 158 €      
             
Gruppe (2 Schüler) (30 Min.) 528 € 44 €      
Gruppe (2 Schüler) (45 Min.) 780 € 65 €      
             
             
             
Gruppe (3 Schüler) (45 Min.) 648 € 54 €      
             
Gruppe (4  Schüler) (45 Min.) 408 € 34 €      
             
             
             
Gruppe (8  Schüler) (45 Min.) 408 € 34 €      
             
             
             
             
Ensemblefächer und Theorie            
für Teilnehmer mit Hauptfachunterricht   gebührenfrei        
ohne Hauptfachunterricht   348 € 29 €      
             
Ergänzungsfächer            
Musiktheater (Projektkurs)   je nach Projekt        
             
Instrumentenmiete            
im 1. Jahr monatlich   216 € 18 €      
ab dem 2. Jahr monatlich   276 € 23 €      
             
Ermäßigungen und Zuschläge            
Geschwisterermäßigung (außer Klassenunterricht, MFE, etc.)        
2. Kind     25%      
ab 3. Kind     50%      
Erwachsenenzuschlag     50%      
Auswärtigenzuschlag (nicht für musikalische   30%      
Grundstufe und Mangelfächer)            
 Mehrfächerermäßigung (ab 2. Fach)      40%      
Grundlagen für die Gebührenkalkulation          
Die Gebühreneinnahmen decken ca. 50 % der Gesamtkosten ab.        
         
           
             
             
Bankverbindung            
Sparkasse Lörrach-Rheinfelden            
IBAN DE55 6835 0048 0002 0212 51            
BIC SKLODE66XXX            
             
Geschäftszeiten: Montag - Freitag, 8.30 Uhr – 12.00 Uhr        
             
Die Gebührenordnung ist Teil der Schulordnung (im Sekretariat erhältlich)  
§ 1 Gebührenpflicht            
1.1 Für die Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren nach dem jeweils gültigen Gebührentarif erhoben.
1.2 Die Teilnahme an Ergänzungsfächern (Chöre, Orchester, Ensembles, Kammermusik, allgemeine Musiklehre etc.) ist für Schülerinnen und Schüler mit Hauptfachunterricht an der Musikschule gebührenfrei.
1.3 Bei Projekten gibt es Sonderregelungen.          
§ 2 Gebührenschuldner            
2.1 Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmer am Unterricht der Musikschule verpflichtet, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter.
2.2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.      
§ 3 Rechnungsstellung            
Die Zahlungspflichtigen erhalten bei Neuaufnahme des Unterrichts einen Gebührenbescheid, in der der bis zum Ende des Kalenderjahres zu zahlende Betrag und die monatliche Abschlagssumme vermerkt sind. Ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei Änderung der Zahlungsbedingungen versandt.
§ 4 Fälligkeit und Zahlungsweise            
4.1 Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf ein Musikschul- bzw. Kursjahr incl. Ferien und Feiertage. Sie sind in monatlichen Abschlägen bis zum 15. des jeweiligen Monats im Voraus bargeldlos zu entrichten. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Gebühren durch die Musikschule wird erbeten.
4.2 Die Schulgelder werden beim Vorliegen einer Einzugsermächtigung in monatlichen Abschlägen (15. - 20. Kalendertag) von dem angegebenen Konto abgebucht. Bei Stornierung durch die Bank muss der Zahlungspflichtige die Bankkosten übernehmen.
4.3 Liegt keine Einzugsermächtigung vor, dann wird um die Einrichtung eines Dauerauftrages gebeten. Möglich sind auch jährliche, halbjährliche oder vierteljährliche Zahlungen bis Mitte des (ersten) Monats.
4.4 Bei nicht termingerechter Zahlung behält sich die Musikschule die Erhebung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen vor.
4.5 Lehrkräfte sind nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen.      
§ 5 Rückerstattung            
5.1 Bei Krankheit einer Lehrkraft, die zusammenhängend mehr als eine Woche dauert, kann das Schulgeld ab der 2. Unterrichtsstunde erstattet werden. Gleiches gilt bei Krankheit des Schülers nach Vorlage eines ärztlichen Attestes. Die Entscheidung trifft im Einzelfall die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 6 Gebührenermäßigung            
6.1 Eine Gebührenermäßigung kann gewährt werden als Geschwisterermäßigung / Sozialermäßigung / Begabtenförderung
6.2 Die Gebühren für den Unterricht in einem Hauptfach verringern sich für das zweite und jedes weitere Kind nach den im Gebührentarif angegebenen Prozentsätzen. Maßgebend ist die Reihenfolge der Anmeldungen. Bei gleichzeitiger Anmeldung von Geschwistern erhält das jeweils jüngere Kind die entsprechende Ermäßigung.
6.3 Die Sozialermäßigung muss schriftlich unter Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beantragt werden. Über den Antrag und ggf. die Höhe des Gebührennachlasses entscheiden Schulleitung und Vorstand einvernehmlich.
6.4 Über eine Ermäßigung der Gebühren für besonders Begabte, etwa in Form einer Ermäßigung für ein zweites Fach, entscheidet unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse die Schulleitung.
6.5 Die maximale Gebührenermäßigung beträgt 50 %. Klassenunterricht (Musikalische Früherziehung etc.) hat keinen Einfluss auf Ermäßigungen.
§ 7 Erwachsenenzuschlag            
Der Erwachsenenzuschlag wird im Einvernehmen mit der Kommune erhoben, die mit ihren Zuschüssen primär Kinder und Jugendliche fördern will. Volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten sind von der Zahlung des Erwachsenenzuschlags befreit. Der Nachweis ist schriftlich zu erbringen.
§ 8 Sonderregelungen            
Bei kostendeckenden Gebühreneinnahmen sind Sonderregelungen möglich.    
§ 9 Kündigungsfristen            

Bei einem laufenden Vertrag muss die Kündigung schriftlich vorliegen. Der Unterricht kann zum 31. August (bei rechtzeitig eingegangener schriftlicher Kündigung bis zum 31. Mai) und zum 28. Februar (bei rechtzeitig eingegangener Kündigung bis zum 31. Dezember) beendet werden.

Bei einem Neuvertrag gelten die ersten beiden Unterrichtsmonate als kostenpflichtige Probezeit. In dieser Zeit ist der Vertrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zum Ende der Probezeit schriftlich kündbar (§6 und §5.4 Schulordnung). Für den Elementarbereich und Unterricht in großen Gruppen ohne die Möglichkeit auf Schnupperstunden wird für den ersten Unterrichtstermin ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.

§10 Inkrafttreten            
Diese Gebührenordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft
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