TARIFE ZUR GEBÜHRENORDNUNG (gültig ab 01.09.2023) | ||||||
Unterrichtsart | Dauer | jährlich | monatlich | |||
Grundstufe (neue Gebühren ab 01.09.2023) | ||||||
Eltern-Kind-Musizieren | (30 Min.) | 252 € | 21 € | |||
(EKIMU) | ||||||
Musik-Kurs für Kinder (MuKuki) | (45 Min.) | 348 € | 29 € | |||
Bongo | (45 Min.) | 348 € | 29 € | |||
Kreativer Tanz | (45 Min.) | 348 € | 29 € | |||
Instrumental- u. Vokalunterricht | ||||||
Einzelunterricht Hauptfach | (30 Min.) | 1.008 € | 84 € | |||
Einzelunterricht Hauptfach | (45 Min.) | 1.356 € | 113 € | |||
Einzelunterricht Hauptfach | (60 Min.) | 1.896 € | 158 € | |||
Gruppe (2 Schüler) | (30 Min.) | 528 € | 44 € | |||
Gruppe (2 Schüler) | (45 Min.) | 780 € | 65 € | |||
Gruppe (3 Schüler) | (45 Min.) | 648 € | 54 € | |||
Gruppe (4 Schüler) | (45 Min.) | 408 € | 34 € | |||
Gruppe (8 Schüler) | (45 Min.) | 408 € | 34 € | |||
Ensemblefächer und Theorie | ||||||
für Teilnehmer mit Hauptfachunterricht | gebührenfrei | |||||
ohne Hauptfachunterricht | 348 € | 29 € | ||||
Ergänzungsfächer | ||||||
Musiktheater (Projektkurs) | je nach Projekt | |||||
Instrumentenmiete | ||||||
im 1. Jahr monatlich | 216 € | 18 € | ||||
ab dem 2. Jahr monatlich | 276 € | 23 € | ||||
Ermäßigungen und Zuschläge | ||||||
Geschwisterermäßigung (außer Klassenunterricht, MFE, etc.) | ||||||
2. Kind | 25% | |||||
ab 3. Kind | 50% | |||||
Erwachsenenzuschlag | 50% | |||||
Auswärtigenzuschlag (nicht für musikalische | 30% | |||||
Grundstufe und Mangelfächer) | ||||||
Mehrfächerermäßigung (ab 2. Fach) | 40% | |||||
Grundlagen für die Gebührenkalkulation | ||||||
Die Gebühreneinnahmen decken ca. 50 % der Gesamtkosten ab. | ||||||
Bankverbindung | ||||||
Sparkasse Lörrach-Rheinfelden | ||||||
IBAN DE55 6835 0048 0002 0212 51 | ||||||
BIC SKLODE66XXX | ||||||
Geschäftszeiten: Montag - Freitag, 8.30 Uhr – 12.00 Uhr | ||||||
Die Gebührenordnung ist Teil der Schulordnung (im Sekretariat erhältlich) | ||||||
§ 1 Gebührenpflicht | ||||||
1.1 Für die Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren nach dem jeweils gültigen Gebührentarif erhoben. | ||||||
1.2 Die Teilnahme an Ergänzungsfächern (Chöre, Orchester, Ensembles, Kammermusik, allgemeine Musiklehre etc.) ist für Schülerinnen und Schüler mit Hauptfachunterricht an der Musikschule gebührenfrei. | ||||||
1.3 Bei Projekten gibt es Sonderregelungen. | ||||||
§ 2 Gebührenschuldner | ||||||
2.1 Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmer am Unterricht der Musikschule verpflichtet, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter. | ||||||
2.2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. | ||||||
§ 3 Rechnungsstellung | ||||||
Die Zahlungspflichtigen erhalten bei Neuaufnahme des Unterrichts einen Gebührenbescheid, in der der bis zum Ende des Kalenderjahres zu zahlende Betrag und die monatliche Abschlagssumme vermerkt sind. Ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei Änderung der Zahlungsbedingungen versandt. | ||||||
§ 4 Fälligkeit und Zahlungsweise | ||||||
4.1 Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf ein Musikschul- bzw. Kursjahr incl. Ferien und Feiertage. Sie sind in monatlichen Abschlägen bis zum 15. des jeweiligen Monats im Voraus bargeldlos zu entrichten. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Gebühren durch die Musikschule wird erbeten. | ||||||
4.2 Die Schulgelder werden beim Vorliegen einer Einzugsermächtigung in monatlichen Abschlägen (15. - 20. Kalendertag) von dem angegebenen Konto abgebucht. Bei Stornierung durch die Bank muss der Zahlungspflichtige die Bankkosten übernehmen. | ||||||
4.3 Liegt keine Einzugsermächtigung vor, dann wird um die Einrichtung eines Dauerauftrages gebeten. Möglich sind auch jährliche, halbjährliche oder vierteljährliche Zahlungen bis Mitte des (ersten) Monats. | ||||||
4.4 Bei nicht termingerechter Zahlung behält sich die Musikschule die Erhebung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen vor. | ||||||
4.5 Lehrkräfte sind nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. | ||||||
§ 5 Rückerstattung | ||||||
5.1 Bei Krankheit einer Lehrkraft, die zusammenhängend mehr als eine Woche dauert, kann das Schulgeld ab der 2. Unterrichtsstunde erstattet werden. Gleiches gilt bei Krankheit des Schülers nach Vorlage eines ärztlichen Attestes. Die Entscheidung trifft im Einzelfall die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand. | ||||||
§ 6 Gebührenermäßigung | ||||||
6.1 Eine Gebührenermäßigung kann gewährt werden als Geschwisterermäßigung / Sozialermäßigung / Begabtenförderung | ||||||
6.2 Die Gebühren für den Unterricht in einem Hauptfach verringern sich für das zweite und jedes weitere Kind nach den im Gebührentarif angegebenen Prozentsätzen. Maßgebend ist die Reihenfolge der Anmeldungen. Bei gleichzeitiger Anmeldung von Geschwistern erhält das jeweils jüngere Kind die entsprechende Ermäßigung. | ||||||
6.3 Die Sozialermäßigung muss schriftlich unter Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beantragt werden. Über den Antrag und ggf. die Höhe des Gebührennachlasses entscheiden Schulleitung und Vorstand einvernehmlich. | ||||||
6.4 Über eine Ermäßigung der Gebühren für besonders Begabte, etwa in Form einer Ermäßigung für ein zweites Fach, entscheidet unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse die Schulleitung. | ||||||
6.5 Die maximale Gebührenermäßigung beträgt 50 %. Klassenunterricht (Musikalische Früherziehung etc.) hat keinen Einfluss auf Ermäßigungen. | ||||||
§ 7 Erwachsenenzuschlag | ||||||
Der Erwachsenenzuschlag wird im Einvernehmen mit der Kommune erhoben, die mit ihren Zuschüssen primär Kinder und Jugendliche fördern will. Volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten sind von der Zahlung des Erwachsenenzuschlags befreit. Der Nachweis ist schriftlich zu erbringen. | ||||||
§ 8 Sonderregelungen | ||||||
Bei kostendeckenden Gebühreneinnahmen sind Sonderregelungen möglich. | ||||||
§ 9 Kündigungsfristen | ||||||
Bei einem laufenden Vertrag muss die Kündigung schriftlich vorliegen. Der Unterricht kann zum 31. August (bei rechtzeitig eingegangener schriftlicher Kündigung bis zum 31. Mai) und zum 28. Februar (bei rechtzeitig eingegangener Kündigung bis zum 31. Dezember) beendet werden. Bei einem Neuvertrag gelten die ersten beiden Unterrichtsmonate als kostenpflichtige Probezeit. In dieser Zeit ist der Vertrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zum Ende der Probezeit schriftlich kündbar (§6 und §5.4 Schulordnung). Für den Elementarbereich und Unterricht in großen Gruppen ohne die Möglichkeit auf Schnupperstunden wird für den ersten Unterrichtstermin ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. |
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§10 Inkrafttreten | ||||||
Diese Gebührenordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft |
Musikschule Rheinfelden (Baden) e.V.
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79618 Rheinfelden
Telefon: 07623/9874
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